Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts[1]; dazu gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.[2] Die Einsatzstelle hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherung zu entrichten. Die Einsatzstellen tragen die Kosten der in § 4 BFDG vorgesehenen pädagogischen Begleitung der Freiwilligen[3] – eine (anteilige) Kostenerstattung durch die öffentliche Hand kommt ggf. gemäß § 17 Abs. 3 BFDG in Abhängigkeit der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auf Bundesebene in Betracht.

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