Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente, wenn der Todesfall vor Beginn des 63. Lebensjahres des Versicherten liegt.
I.
Der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im April 2001 im Alter von 54 Jahren. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei wurde der Zugangsfaktor entsprechend der Übergangsregelung des § 264c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 23 a.F. um 1,12 % gekürzt. Der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Jahr 2006 entschieden hatte, dass Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht zu kürzen seien (BSGE 96, 209), beantragte die Beschwerdeführerin erfolglos die Überprüfung ihres Rentenbescheides. Die nach dem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde abgewiesen, die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und die hierauf beruhenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Tod ihres Mannes Inhaberin einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente gewesen ist, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wäre. Jedenfalls wäre der in der Absenkung des Zugangsfaktors zu sehende Eingriff in diese Rentenanwartschaft verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl. BVerfGE 97, 271 ≪286≫) genügt.
Insbesondere gibt es für die Kürzung der Hinterbliebenenrente entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hinreichende sachliche Gründe. Das Ziel des Gesetzgebers, die Finanzierung und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, legitimiert – wie bei der Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten (vgl. BVerfGE 122, 151 ≪183≫) und bei Erwerbsminderungsrenten vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris) – verfassungsrechtlich die Kürzung. Ferner muss der Gesetzgeber Hinterbliebene, deren Rentenanwartschaft allenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, nicht besser stellen als Versicherte, deren Anwartschaft grundrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Bereits dies rechtfertigt es, auf das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes und nicht auf das Alter der Hinterbliebenen abzustellen. Es würde dem Charakter der Hinterbliebenenrente als aus der Versicherung des Versicherten abgeleiteter Rente widersprechen, wenn die Hinterbliebene eine höhere Rente erhielte als der Versicherte zum gleichen Zeitpunkt.
Die Regelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insofern gilt für die Kürzung der Hinterbliebenenrenten nichts anderes als für die Abschläge bei vorzeitigen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (vgl. insofern BVerfG 122, 151 ≪183 ff.≫) oder bei Erwerbsminderungsrenten (vgl. insofern BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 u.a. –, juris).
Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die Übergangsregelung des § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 a.F. hinreichend Rechnung getragen worden.
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die den unterstellten Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründe legitimieren die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichbehandlung von Hinterbliebenenrentnern mit Alters- und Erwerbsminderungsrentnern ebenso wie die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber gleichaltrigen Beziehern von Hinterbliebenenrenten, die aufgrund eines höheren Alters des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes eine höhere Rente erhalten.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen