Zusammenfassung

 
Begriff

Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es legalisiert den Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in begrenztem Umfang. Für Personen unter 18 Jahren bleiben Besitz und Konsum weiterhin verboten, in ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene weiterhin kein Cannabis konsumieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Mit dem CanG werden zahlreiche bereits geltende Gesetze wie z. B. das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Strafgesetzbuch (StGB) oder die Strafprozessordnung (StPO) geändert. Im Arbeitsrecht werden das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geändert. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere § 87 BetrVG, zu beachten. Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Suchtmitteln sollten durch die Betriebsparteien dahingehend überprüft werden, ob diese im Hinblick auf das CanG geändert werden müssen.

Arbeitsrecht

1 Einordnung

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legt Höchstgrenzen für den Besitz von Cannabis in Abhängigkeit davon fest, ob der Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ("privater Raum") oder im öffentlichen Raum stattfindet. Erwachsene dürfen danach im privaten Raum bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis im privaten Raum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat.[1] Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wird der Höchstwert von 25 Gramm überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, beim Besitz von mehr als 30 Gramm im öffentlichen Raum, liegt eine Straftat vor.[2]

Der nach dem KCanG zulässige Eigenkonsum von Cannabis außerhalb der Arbeitszeit betrifft zunächst das außerdienstliche Verhalten von Arbeitnehmern. Dennoch können mit dem Konsum von Cannabis auch arbeitsrechtliche Probleme verbunden sein. Für den Umgang mit diesem Thema werden Arbeitgeber teilweise auf ihre best practice im Umgang mit Alkohol zurückgreifen können. Dabei ist aber zu beachten, dass ein umfangreiches Erfahrungswissen und Grenzwerte, wie es sie in Bezug auf Alkoholkonsum gibt, noch nicht vorliegen. Eine verlässliche Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt. Der Konsum von Cannabis kann u. a. zu Panikgefühlen, verminderter Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken oder Orientierungslosigkeit, depressiven Verstimmungen, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen führen.

2 Arbeitsschutz

Ein Arbeitnehmer darf sich gemäß § 15 ArbSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 durch den Konsum von Cannabis nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Beschäftigte gefährdet. Arbeitnehmer, die Fahrzeuge oder Maschinen führen, dürfen ihre Arbeit daher grundsätzlich nur dann verrichten, wenn sie nicht (mehr) berauscht sind. Eine solche Gefährdungssituation liegt etwa bei einer leichten Bürotätigkeit nicht vor, sodass ein (noch anhaltender leichter) Rauschzustand infolge des Konsums von Cannabis unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes kein Tätigkeitsverbot begründen wird. Liegt eine Gefährdungssituation vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu seinem eigenen und zum Schutz der anderen Mitarbeiter nach Hause schicken.

Im Hinblick auf den Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber präventive Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen können sein:

  • Informationsveranstaltungen zum Thema Cannabis,
  • Verbot von Cannabiskonsum am Arbeitsplatz,
  • Aufstellen einer Betriebsvereinbarung zur Suchtmittelprävention, Unterweisung der Mitarbeiter zum Thema "Suchtmittel" sowie deren Folgen und Hilfsangebote für suchtgefährdete Mitarbeiter.

3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine sogenannte Fürsorgepflicht. Steht ein Arbeitnehmer erkennbar unter Drogeneinfluss, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Kollegen vor den Handlungen des berauschten Arbeitnehmers zu schützen. Dabei trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass er einen unter Drogeneinfluss stehenden Arbeitnehmer ggf. nach Hause begleiten (lassen) muss. Passiert aufgrund eines berauschten Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall, bei dem ein Mitarbeiter sich verletzt oder gar stirbt, drohen dem Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen.

In der Praxis ist es jedoch schwierig, festzustellen, ob sich der (außerdienstliche) Cannabiskonsum auf die Arbeitsleistung auswirkt. So sollten Führungskräfte geschult werden, wie sie Ausfallerscheinungen infolge Cannabiskonsums erkennen können.

 
Praxis-Beispiel

Ausfallerscheinungen

Mögliche Ausfallerscheinungen, die Rückschluss auf den Konsum von Cannabis zulassen, können sein:

  • Änderungen im Verhalten oder der Persönlichkeit (Wesensveränderungen),
  • Stimmungsschwankungen,
  • Schwindel,
  • trockene Mundwinkel, gerötete Augen,
  • Herzrasen, Blutdruckabfall.

4 Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO erlaubt es dem Arbeitgeber, den Kons...

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