Kurzbeschreibung

Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es legalisiert den Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in begrenztem Umfang. Arbeitgeber können ein Cannabisverbot für den Betrieb aussprechen, z.B. in Form einer Arbeitsanweisung und dafür folgendes Muster verwenden.

Vorbemerkung

Unter den im Cannabisgesetz (CanG) im einzelnen geregelten Voraussetzungen ist der Besitz und Konsum von Cannabis grundsätzlich auch auf dem Betriebsgelände erlaubt. Arbeitgeber haben jedoch – gerade vor dem Hintergrund des mit dem Konsum von Cannabis einhergehenden Gefährdungspotenzials – die Möglichkeit, ein betriebliches Cannabisverbot auszusprechen. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, sodass das Cannabisverbot per Betriebsvereinbarung geregelt wird. Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber entweder eine Zusatzvereinbarung zum jeweiligen Arbeitsvertrag schließen oder einseitig eine Arbeitsanweisung erlassen.

Arbeitsanweisung zum Cannabisverbot im Betrieb

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

als Ihr Arbeitgeber weisen wir darauf hin, dass im Betrieb ein absolutes Cannabisverbot besteht. Der Besitz und Konsum von Cannabis und cannabisähnlichen Produkten auf dem Betriebsgelände, sowie das Betreten des Arbeitsplatzes unter dem Einfluss von Cannabis ist verboten.

Diese Arbeitsanweisung findet Anwendung auf dem gesamten Betriebsgelände, d.h. sie gilt für sämtliche Unternehmensbereiche inklusive Büroflächen, Produktionsstätten, Lagerhallen und Gemeinschaftsräumen. Umfasst sind sowohl die Arbeitszeit als auch die Pausenzeiten.

Das Verbot erstreckt sich auf Betriebsfeiern, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und gilt ebenso für die Teilnahme an betrieblich veranlassten Veranstaltungen (z.B. Messen, Kongressen, Fortbildungen etc.) sowie dann, wenn Personen erkennbar als Beschäftigte des Unternehmens auftreten (z.B. durch das Tragen von Arbeitskleidung).

Diese Arbeitsanweisung gilt für alle Mitarbeiter, Führungskräfte, Auszubildenden und externen Dienstleister.

Personen, die innerhalb des Betriebs oder bei der Ausführung der Arbeit unter Cannabiseinfluss stehen, gefährden sich und andere. Alle Vorgesetzten haben Mitarbeiter, die unter Cannabiseinfluss stehen, deshalb von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen. Bei Feststellung einer akuten Beeinträchtigung durch Cannabis wird die betroffene Person – um die Sicherheit aller zu gewährleisten – aus dem Gefahrenbereich entfernt.

Wird gegen diese Arbeitsanweisung verstoßen, hat das arbeitsrechtliche Konsequenzen, die in der Erteilung einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung liegen können. Während der Zeit des cannabisbedingten Arbeitsausfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.


Ort, Datum: ........................................


Geschäftsleitung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge