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Nach § 26 BBiG darf für die dort geregelten Vertragsverhältnisse die Mindestdauer der Probezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG verkürzt werden. Ob dies auch einen Verzicht auf jegliche Probezeit zulässt, ist zweifelhaft. Eine Verlängerung der Probezeit kommt im Rahmen von § 26 BBiG nur in dem Rahmen in Betracht, in welchem dies auch in Berufsausbildungsverhältnissen zulässig wäre.

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