Bis zum 30.6.2023 galten erleichterte Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III wurde der vorausgesetzte Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen waren, auf mindestens 10 % herabgesetzt (sog. Quorum).

Seit dem Auslaufen dieser Sonderregelung am 30.6.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten.

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