Die Steuerfreiheit für die zusätzlich geleistete sog. Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 EUR ist zum 31.3.2022 ausgelaufen. Es wurde jedoch eine neue bis zum 31.5.2023 befristete Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11b EStG für einen Pflegebonus bis zu einer Höhe von max. 4.500 EUR geschaffen, welche inzwischen ebenfalls ausgelaufen ist.[1]

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