Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Grundsätzlich können Arbeitgeber vielfältige Interessen daran haben, ihre Mitarbeiter zum Einsatz im Rahmen eines Projekts zu verpflichten bzw. die freiwillige Teilnahme an diesen zu fördern. Neben dem Aspekt einer Unterstützung eines CSR-Projekts kann hierbei der Teamgedanke und die Identifikation des Mitarbeiters mit seinem Arbeitgeber gestärkt werden. Zudem können durch die Teilnahme an CSR-Projekten die Fähigkeiten der Mitarbeiter in neuen Bereichen aufgebaut oder weiterentwickelt werden. Im Verhältnis Mitarbeiter und Arbeitgeber sind dabei aber auch hier die klassischen arbeitsrechtlichen Themen zu beachten.
2.2.1 Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme
Wird der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsvertrags eingesetzt, kann er durch das Direktionsrecht hierzu von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden.
Kochen für ein CSR-Projekt
Die Teilnehmer eines CSR-Projekts erhalten in der Kantine eine kostenlose Mahlzeit. Dabei nehmen am CSR-Projekt sowohl Mitarbeiter des Arbeitgebers, aber auch Mitarbeiter von Kunden und Lieferanten teil. Die Köche der Unternehmenskantine werden durch ihre Führungskraft dazu verpflichtet, für die Teilnehmer des Projekts zur betriebsüblichen Arbeitszeit zu kochen.
Mitarbeiter haben der arbeitsrechtlichen Weisung nachzukommen und können ihre Arbeitsleistung auch nicht mit Verweis auf seine persönliche Einstellung zum Thema CSR oder in Bezug auf den Träger des CSR-Projekts verweigern. Dabei sollte aber beachtet werden, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die arbeitsrechtliche Weisung zulässig und nicht etwa unbillig war.
Mitarbeiter dürfen sich bei Erbringung der Arbeitsleistung nicht abfällig über das nachhaltige Engagement des Unternehmens gegenüber Kunden oder Lieferanten äußern. Dies auch dann nicht, wenn ihre innere Haltung hiervon abweicht. Solche Handlungen und Äußerungen können Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis darstellen. Im obigen Beispiel darf die Servicekraft bei der Ausgabe des Essens nicht allen Teilnehmern sagen, dass die Initiative schlecht sei und sie nichts spenden sollen.
Klausel zur verpflichtenden Teilnahme an CSR-Projekten
Um die Mitarbeiter nicht nur bei der "typischen" arbeitsvertraglichen Tätigkeit verpflichten zu können, kann in oder nach der Tätigkeitsbeschreibung in den Arbeitsverträgen auch eine Klausel aufgenommen werden, dass die Teilnahme an CSR-Projekten oder Ähnliches verpflichtend ist:
"Der Arbeitnehmer hat bei CSR-Aktivitäten des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber unterstützten CSR-Aktivitäten während seiner Arbeitszeit mitzuwirken, sofern eine Mitwirkung in Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für diesen zumutbar ist."
Jedenfalls können Mitarbeiter nur dann zu CSR-Aktivitäten verpflichtet werden, wenn ihre Arbeitsleistung im CSR-Projekt als Arbeitszeit vergütet wird. Es gibt keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, in der Freizeit an einer CSR-Veranstaltung teilzunehmen. Es ist dabei auch das Arbeitszeitgesetz (Pausenzeiten, Höchstarbeitszeit, Verbot der Sonntagsarbeit etc.) und betriebliche Regelungen zur Lage der Arbeitszeit zu beachten. Insbesondere bei Abweichung der von den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitszeiten, muss eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt werden.
Sollte die Tätigkeit im CSR-Projekt außerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Mitarbeiter liegen, können sie weder zur Teilnahme verpflichtet noch für eine Nichtteilnahme abgemahnt oder gekündigt werden.
Zudem muss der Arbeitgeber hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten; dieser hat beispielsweise bei der Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen. Wird eine Veranstaltung außerhalb der betrieblichen Regelungen geplant, muss hier – je nach betrieblicher Regelung – der Betriebsrat zustimmen.
2.2.2 Freiwilligkeit der Teilnahme/Begrenzung des Teilnehmerkreises
Oftmals werden Mitarbeiter nicht durch den Arbeitgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, an einem CSR-Projekt teilzunehmen. Vielmehr wirbt der Arbeitgeber für das CSR-Projekt und bittet um Teilnahme. Zudem werden vom Arbeitgeber Anreize geschaffen, sich in diesen nachhaltigen Projekten zu engagieren. Die intrinsische Motivation der Mitarbeiter soll insofern noch verstärkt werden, z. B. durch Aufnahme entsprechender Ziele in die Zielvereinbarung, bezahlte Freistellung in einem gewissen Umfang oder die Zahlung von Prämien für CSR-Engagements.
2.2.2.1 Arbeitszeit
Zunächst einmal kann die eingesetzte Zeit der Mitarbeiter als Anreiz vom Arbeitgeber vergütungsrechtlich als Arbeitszeit gewertet werden. Auch wenn es nicht zu seinen Aufgaben zählt und er freiwillig an einer CSR-Aktivität teilnimmt, können Mitarbeiter so Überstunden aufbauen.
Fällt die CS...