Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Wird der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsvertrags eingesetzt, kann er durch das Direktionsrecht hierzu von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden.
Kochen für ein CSR-Projekt
Die Teilnehmer eines CSR-Projekts erhalten in der Kantine eine kostenlose Mahlzeit. Dabei nehmen am CSR-Projekt sowohl Mitarbeiter des Arbeitgebers, aber auch Mitarbeiter von Kunden und Lieferanten teil. Die Köche der Unternehmenskantine werden durch ihre Führungskraft dazu verpflichtet, für die Teilnehmer des Projekts zur betriebsüblichen Arbeitszeit zu kochen.
Mitarbeiter haben der arbeitsrechtlichen Weisung nachzukommen und können ihre Arbeitsleistung auch nicht mit Verweis auf seine persönliche Einstellung zum Thema CSR oder in Bezug auf den Träger des CSR-Projekts verweigern. Dabei sollte aber beachtet werden, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die arbeitsrechtliche Weisung zulässig und nicht etwa unbillig war.
Mitarbeiter dürfen sich bei Erbringung der Arbeitsleistung nicht abfällig über das nachhaltige Engagement des Unternehmens gegenüber Kunden oder Lieferanten äußern. Dies auch dann nicht, wenn ihre innere Haltung hiervon abweicht. Solche Handlungen und Äußerungen können Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis darstellen. Im obigen Beispiel darf die Servicekraft bei der Ausgabe des Essens nicht allen Teilnehmern sagen, dass die Initiative schlecht sei und sie nichts spenden sollen.
Klausel zur verpflichtenden Teilnahme an CSR-Projekten
Um die Mitarbeiter nicht nur bei der "typischen" arbeitsvertraglichen Tätigkeit verpflichten zu können, kann in oder nach der Tätigkeitsbeschreibung in den Arbeitsverträgen auch eine Klausel aufgenommen werden, dass die Teilnahme an CSR-Projekten oder Ähnliches verpflichtend ist:
"Der Arbeitnehmer hat bei CSR-Aktivitäten des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber unterstützten CSR-Aktivitäten während seiner Arbeitszeit mitzuwirken, sofern eine Mitwirkung in Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers für diesen zumutbar ist."
Jedenfalls können Mitarbeiter nur dann zu CSR-Aktivitäten verpflichtet werden, wenn ihre Arbeitsleistung im CSR-Projekt als Arbeitszeit vergütet wird. Es gibt keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, in der Freizeit an einer CSR-Veranstaltung teilzunehmen. Es ist dabei auch das Arbeitszeitgesetz (Pausenzeiten, Höchstarbeitszeit, Verbot der Sonntagsarbeit etc.) und betriebliche Regelungen zur Lage der Arbeitszeit zu beachten. Insbesondere bei Abweichung der von den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitszeiten, muss eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt werden.
Sollte die Tätigkeit im CSR-Projekt außerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung der Mitarbeiter liegen, können sie weder zur Teilnahme verpflichtet noch für eine Nichtteilnahme abgemahnt oder gekündigt werden.
Zudem muss der Arbeitgeber hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten; dieser hat beispielsweise bei der Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen. Wird eine Veranstaltung außerhalb der betrieblichen Regelungen geplant, muss hier – je nach betrieblicher Regelung – der Betriebsrat zustimmen.