Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Insbesondere in Konstellationen des Secondments sind Fallgestaltungen denkbar, in denen Mitarbeiter CSR-Aktivitäten für einen längeren Zeitraum für ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erbringen.
Entsendung an ein Entwicklungsprojekt
Ein längerer Arbeitseinsatz wäre etwa im Beispiel der Entsendung eines Ingenieurs an ein Entwicklungsprojekt, um Infrastrukturprojekte wie den Bau von Schulen, Brunnen oder Krankenhäusern zu unterstützen, denkbar.
In diesen Fällen sollte zunächst geprüft werden, ob das Secondment Auswirkungen auf das anwendbare Recht hat und ggf. nationale Schutzvorschriften oder sonstige Arbeitsbedingungen zu beachten sind. Sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in Deutschland bestehen bleibt und Mitarbeiter nur vorübergehend im Ausland tätig sind, bleibt es grundsätzlich bei der Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts. Für bestimmte Bereiche muss neben dem deutschen Arbeitsrecht auch das Arbeitsrecht des Staates berücksichtigt werden, in dem sich der Mitarbeiter befindet. Dazu gehören Vorschriften des Arbeitsschutzes am jeweiligen Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung, also wie der Arbeitsplatz am Einsatzort sicher einzurichten ist.
Zudem sollte geprüft werden, ob für das Secondment aufenthaltsrechtliche Beschränkungen oder Meldepflichten zu beachten sind. Innerhalb der Europäischen Union gelten für EU-Bürger in der Regel keine aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen, abhängig vom Einsatzort sind jedoch ggf. Meldepflichten einzuhalten. Bei einem Secondment außerhalb der Europäischen Union sollte näher geprüft werden, ob und welche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für das Secondment erforderlich ist und welche Meldungen zusätzlich dazu erstattet werden müssen.
Zur Kompensation von möglichen Nachteilen aufgrund eines Secondments kann der Arbeitgeber eine Auslandszulage zahlen und/oder die Umzugskosten, Kosten für die Ein- und Ausreise, für Heimreisen während der Entsendung, Wohnungskosten sowie Kosten für Ausbildung und Sprachunterricht übernehmen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber für den Zeitraum der Entsendung die Kosten für Zusatzversicherungen zur Vermeidung von Versorgungslücken, insbesondere eine Auslandskrankenversicherung, für Impfungen sowie Steuerberaterkosten für die Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen einer Entsendung übernehmen.
Die Rahmenbedingungen eines Secondments sollten in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag des betroffenen Mitarbeiters geregelt werden.
Checkliste für ein Secondment im Ausland
- Hat das Secondment Auswirkungen auf das anwendbare Recht?
- Sind für das Secondment nationale Schutzvorschriften oder sonstige Arbeitsbedingungen zu beachten?
- Gibt es aufenthaltsrechtliche Beschränkungen oder sind Meldepflichten einzuhalten?
- Welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte müssen für das Secondment berücksichtigt werden (A1-Bescheinigung, Feststellung einer Ausstrahlung, Auslandskrankenversicherung)?
- Wie wirkt sich das Secondment steuerrechtlich aus (Anwendbarkeit DBA)?
- Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Secondment (Kostenübernahme, Versicherungen)?