Grundgedanke des Crowdworking ist, dass gewisse Tätigkeiten in einem Unternehmen an Dienstleister außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Der Unternehmer wird hierdurch zum Auftraggeber, der die Arbeiten an einen Auftragnehmer weitergibt. Der Auftragnehmer soll hierbei als Selbstständiger bzw. als selbstständiges Unternehmen tätig werden. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer mit entsprechender Sozialversicherungspflicht (abhängige Beschäftigung) soll hierdurch nicht begründet werden.
Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass jeder Auftraggeber zu prüfen hat, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ansonsten besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Diese gilt es aufgrund ihrer negativen Konsequenzen für Arbeitgeber dringend zu vermeiden.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse nach Annahme – also bei Durchführung – eines einzelnen Auftrags.
1.1 Arbeitnehmer
Für die Sozialversicherung regelt § 7 SGB IV, dass eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Durch die Formulierung "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" wird klargestellt, dass das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis vom sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abweichen kann.
Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Beschäftigung sind rechtssystematisch nicht zu 100 % deckungsgleich. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis immer auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses inkludiert. Vielmehr ist der Begriff der Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung noch umfassender als der Begriff des nichtselbstständigen Arbeitsverhältnisses im Arbeits- und Steuerrecht.
Entscheidend für die Sozialversicherung ist, dass die Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (dieser bestimmt den Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer und die Art der Arbeit) und durch die Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet. Die einzelnen Merkmale für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses müssen nicht zwingend kumulativ erfüllt sein.
Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse (Weisungsgebundenheit, Entgeltzahlung etc.) und nicht der bloße Wille oder die vertraglichen Regelungen des Auftraggebers/Arbeitgebers und Auftragnehmers/Arbeitnehmers maßgebend für die Beurteilung sind.
Eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber kann allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein.
1.2 Selbstständige
Das Sozialversicherungsrecht enthält keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Selbstständigkeit". Insofern kann hier nur auf § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB verwiesen werden. Der Paragraf gilt als allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zu beachten ist.
Nach der Rechtsprechung sind selbstständige Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Zu den selbstständig Tätigen gehören somit auch Gewerbetreibende und Freiberufler.
Eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnet danach vornehmlich
- das eigene Unternehmerrisiko,
- das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
- die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
- die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.