Die umstrittenen Vorschläge zur expliziten Regelung von Pflichten der Geschäftsleitung im Hinblick auf Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsaspekte haben sich im Zuge der Verhandlungen nicht durchgesetzt und sind damit vom Tisch. Das ändert aber nichts daran, dass die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht verpflichtet sein wird, die Vorgaben der CSDDD im Unternehmen umzusetzen. Bei Verletzung dieser Pflicht droht – wie bei anderen Compliance-Verstößen – auch eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

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