(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat früher geleistete unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Renten, die in einem Vertragsstaat im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

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