(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, einer Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich im anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder ähnlichen Lehranstalt in diesem anderen Staat oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit
a) |
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und |
b) |
während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in bangladeschischer Währung je Steuerjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für die genannten Zwecke zu ergänzen. |
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich im anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit
a) |
hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und |
b) |
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland. |