(1) Ungeachtet des Artikels 5 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem Zusammenhang eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 30 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ausgeübt werden. 2Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(3) 1Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten die Offshore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann als Betriebsstätte, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden. 2Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, an dem Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bezieht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs nach Absatz 4 bezieht, werden in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.
(6) 1Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im Zusammenhang mit Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden, zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. 2Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck "Veräußerungsgewinn" den Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhten Restwert im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.