(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.[1] Das Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist daraufhin in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt;

 

b)

bei den Nachlass- und Erbschaftsteuern auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt, und bei den Schenkungsteuern auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar jenes Kalenderjahrs ausgeführt werden;

 

c)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

[1] In Kraft getreten am 23.12.2021 (BGBl 2022 II S. 103). .

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