Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
Zu Artikel 29
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie den sonstigen innerstaatlichen Regelungen zum Datenschutz der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 22
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Das Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist daraufhin in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
c) |
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt. |
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