(1) 1Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2. |
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