(1) 1Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, werden nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Gebiete regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Gebiete besteuert werden.
(2) 1Vorbehaltlich der Artikel IX, Artikel X und Artikel XIII werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Gebiet ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Gebiete besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person für eine in dem anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Gebiete besteuert, wenn
a) |
der Empfänger sich in dem anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, |
b) |
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Gebiet ansässig ist, und |
c) |
die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet hat. |
(4) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Gebiet ansässig ist, können in diesem anderen Gebiete besteuert werden.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Gebiete besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk oder Fernsehkünstler und Musiker sowie die Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Gebiete besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.