(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in Jugoslawien ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

 

(2) Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines gemeinsamen Geschäftsführungsorgans einer in Jugoslawien ansässigen Gesellschaft bezieht, können in Jugoslawien besteuert werden.

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