LfSt Bayern v. 8.6.2011, S 1301.1.1 - 93/4 St 32
Gemäß Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada können Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts (z.B. Sozialversicherungsrente) eines Vertragsstaats (hier: Deutschland), die an eine im anderen Vertragsstaat (hier: Kanada) ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden. Das DBA weist somit dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers ein konkurrierendes Besteuerungsrecht zu. Auf ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates geht das DBA nicht ein. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c zweiter Satzteil DBA Kanada enthaltene Beschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates ist bei in Kanada ansässigen Personen, die aus der deutschen Sozialversicherung Leistungen beziehen, für Deutschland als Quellenstaat irrelevant.
Die Tatsache, dass in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada dem Quellenstaat (hier: Deutschland) nicht ausdrücklich ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Quellenstaat die in der Vorschrift genannten Sozialversicherungsleistungen nach dem DBA nicht besteuern darf.
Ob und ggf. in welcher Höhe ein Staat Einkünfte besteuern kann, hängt – zunächst – allein von den innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates ab. Die DBA verpflichten die vertragsschließenden Staaten jedoch völkerrechtlich, keine Besteuerung durchzuführen, die gegen das DBA verstößt. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein Staat Einkünfte nur dann besteuern darf, wenn das DBA dies ausdrücklich erlaubt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Besteuerung nicht durch das DBA ausgeschlossen wird.
Leistungen aufgrund des deutschen Sozialversicherungsrechts, die an eine in Kanada ansässige Person gezahlt werden, können daher gemäß Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada (auch) in Deutschland besteuert werden.
Eine insoweit ggf. eintretende Doppelbesteuerung hat der Ansässigkeitsstaat Kanada nach den Grundsätzen des Art. 23 DBA Kanada zu beseitigen.
Anmerkung:
Nach der Einkommensteuerzuständigkeitsverordnung (AO-Handbuch 2011, S. 22) ist das FA Neubrandenburg zentral für die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen zuständig, wenn diese nur mit inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 EStG veranlagt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.
Hat der Steuerpflichtige noch weitere Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 AO.
Normenkette
DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c