(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) |
20 vom Hundert des Bruttobetrages der Zahlungen, wenn sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten - ohne kinematographische Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk - oder Warenzeichen (trade mark oder trade name) geleistet werden; |
b) |
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zahlungen in allen anderen Fällen. |
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen (trade mark oder trade name), Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk gezahlt werden, umfaßt aber nicht die in Artikel 6 behandelten Vergütungen.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) 1Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist oder wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, in diesem Staat benutzt werden. 2Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als ans dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.