(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Entschädigung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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