(1) Artikel 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
„(1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Übt eine Person, die im Bereich des Güter- und Personentransports beschäftigt ist und deren Arbeitgeber oder dessen Betriebsstätte, von der die Vergütungen getragen werden, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig oder belegen ist, ihre Arbeit an einem Arbeitstag sowohl in diesem anderen Vertragsstaat als auch in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten aus, so werden die dafür bezogenen Vergütungen, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer an diesem Arbeitstag in den einzelnen Staaten oder Gebieten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten und Gebiete aufgeteilt; das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann wie folgt den Vertragsstaaten zugewiesen:
a) |
der Anteil der Vergütungen, der auf den Vertragsstaat entfällt, in dem die Person ansässig ist, sowie der Anteil der Vergütungen, der auf einen Drittstaat oder -gebiet entfällt, wird dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem die Person ansässig ist, und |
b) |
der Anteil der Vergütungen, der auf den anderen Vertragsstaat entfällt, wird diesem Staat zugewiesen. |
Personen, die im Bereich des Güter- und Personentransports beschäftigt sind, sind insbesondere Berufskraftfahrer, Berufsbusfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal.”
(2) Nach Artikel 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in diesem Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise im erstgenannten Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübt wird."
(3) Artikel 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
„(2) Ungeachtet der Absätze 1 und 1a können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) |
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und |
b) |
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und |
c) |
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.” |