(1) Ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt aufhält, ist in dem anderen Staat mit allen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß er diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) 1Ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und der sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist in dem anderen Staat mit den folgenden Zahlungen von der Steuer befreit;
a) |
mit allen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Überweisungen seitens Personen, die außerhalb des anderen Staates ansässig sind, und |
b) |
mit Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in sambischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die er in dem anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung zu ergänzen. |
2Die in diesem Absatz vorgesehenen Vergünstigungen werden nur für den Zeitraum gewährt, der angemessen und in der Regel erforderlich ist, um das begonnene Studium oder die begonnene Ausbildung abzuschließen; auf keinen Fall aber werden sie einer natürlichen Person für länger als drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt.
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und die sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragstaates beteiligt ist, vorübergehend aufhält, ist vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:
a) |
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und |
b) |
aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland. |