(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„a) |
umfasst der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;” |
(2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„b) |
bedeutet der Ausdruck "Schweden" das Königreich Schweden und umfasst, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Staatsgebiet, das Küstenmeer Schwedens sowie sonstige Meeresgebiete, in denen Schweden nach dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt;” |
(3) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i bis k des Abkommens werden gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„i) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
1) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
2) |
in bezug auf Schweden alle natürlichen Personen, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Schweden geltenden Recht errichtet worden sind; |
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j) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
1) |
in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat; |
2) |
in Schweden den Finanzminister, seinen Bevollmächtigten oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat.” |
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(4) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.”