(1) 1Einkünfte, die eine ein einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. 2Wird die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für einen im anderen Vertragsstaat ausgeübten freien Beruf bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) |
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und |
b) |
die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und |
c) |
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die diese Person im anderen Staat hat. |
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die ein Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland aus einer freiberuflichen Tätigkeit bezieht, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in der Republik Türkei ausgeübt wird und
a) |
der Empfänger sich in der Republik Türkei insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält oder |
b) |
die Vergütungen von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die eine nicht in der Republik Türkei ansässige Person in der Republik Türkei hat. |
(4) 1Wird die Tätigkeit in dieser Weise ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens in der Republik Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 7 besteuert werden. 2In diesem Fall kann die Republik Türkei die Abzugsteuern bei Einkünften aus einem freien Beruf erheben, soweit sie dazu nach den vorstehenden Bestimmungen berechtigt ist. 3Der Empfänger hat jedoch das Recht, sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen am Ende des betreffenden Steuerjahrs für eine Besteuerung nach dem Nettobetrag zu entscheiden. 4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Art der Anwendung dieser Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen regeln.
(5) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit und die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen sowie andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.