(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Taschkent ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft [1]:

 

a)

bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

[1] In Kraft getreten am 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 269, grundsätzlich anwendbar ab 1.1.2002.)

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