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Aktualisierungen April 2022:

Aktualisierung der Publikation nach Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes am 10.06.2021 (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) durch Ergänzung der Vertrauensperson. Redaktionelle Überarbeitung sowie Ergänzung der Ausbildung zum Certified Disability Management Professional (CDMP).

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Beschäftigungsfähigkeit des Fachbereichs Gesundheit im Betrieb der DGUV
Ausgabe: März 2021 - aktualisierte Fassung April 2022
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis: Alle Abbildungen: © KonzeptQuartier GmbH
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p206031

1 Warum diese Orientierungshilfe?

Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitenden zu erhalten oder wiederherzustellen ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Dies gilt sowohl betriebs- und volkswirtschaftlich als auch sozialpolitisch. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des schon spürbaren Fachkräftemangels ist dies ein immer wichtiger werdendes Handlungsfeld.

Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ist die Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von besonderer Bedeutung. Das gilt auch für Beschäftigte mit vorübergehenden oder dauerhaften krankheitsbedingten Einschränkungen. Genau an diesem Punkt setzt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an. Kernanliegen des BEMs ist es, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, eine Wiedereingliederung zu erreichen und Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten.

BEM wurde bereits im Jahr 2004 etabliert. Arbeitgebende müssen BEM seitdem verpflichtend anbieten, sofern Beschäftigte in einem 12-Monats-Zeitraum länger als sechs Wochen wiederholt oder am Stück arbeitsunfähig waren. Die Annahme des BEM-Angebots durch die beschäftigte Person ist freiwillig.

Ungeachtet der gesetzlichen Regelung wirft BEM in Betrieben immer noch Fragen auf, die oft dazu führen, dass BEM-Verfahren nicht oder nicht hinreichend umgesetzt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger erachten es als wichtige Aufgabe, ihre Mitglieder bei der Umsetzung des BEMs zu unterstützen.

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Diese Orientierungshilfe soll dazu beitragen. Sie wurde von einer Arbeitsgruppe des Sachgebietes Beschäftigungsfähigkeit im Fachbereich Gesundheit im Betrieb der DGUV erarbeitet und richtet sich in erster Linie an Arbeitgebende. Diese sind für die Umsetzung des BEMs im Betrieb verantwortlich. Darüber hinaus finden auch andere am Verfahren Beteiligte (z. B. BEM-berechtigte Personen, betriebliche Interessenvertretungen, BEM-Beauftragte) wertvolle Anregungen.

Prägnante Hinweise und Tipps sollen insbesondere Kleinbetrieben helfen, das BEM umzusetzen.

Tipp: Sie möchten wissen, wie Ihr Unfallversicherungsträger Sie in Sachen BEM unterstützen kann? Fragen Sie dort nach! Eine Auflistung aller Unfallversicherungsträger finden Sie auf www.dguv.de unter "Wir über uns" > "Mitglieder".

BEM ist dann erfolgreich, wenn es nachhaltig hilft, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Schon mit geringem organisatorischem Aufwand und externer Unterstützung bei Bedarf kann man gute Resultate erzielen.

Auch eine proaktive bzw. wertschöpfende Kultur der Prävention trägt zum Erfolg Ihres BEMs bei.

2 Warum BEM?

Warum Sie BEM haben müssen!

BEM ist gesetzlich vorgeschrieben. Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, dann müssen Sie ihnen ein BEM anbieten, wenn diese in einem 12-Monats-Zeitraum länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Nimmt die berechtigte Person das BEM-Angebot an, haben Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ziel ist deren gesundheitsgerechte Beschäftigung sowie die Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen.

Verstöße gegen diese Verpflichtung führen oft zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Wenn das Angebot bzw. die Durchführung (im Falle der Annahme durch Beschäftigte) eines BEM-Verfahrens nicht nachgewiesen werden kann, entscheiden Gerichte im Rahmen von Kündigungsschutzklagen regelmäßig zugunsten der BEM-berechtigten Personen.

Warum Sie BEM haben sollten!

Ein erfolgreich durchgeführtes BEM ist vorteilhaft für alle Beteiligten.

Know-how im Unternehmen halten

Scheiden Beschäftigte in Folge einer Erkrankung aus einem Betrieb aus, so ist das für Sie von großem Nachteil: Wertvolles Wissen und Sachverstand gehen verloren. Das BEM trägt dazu bei, diesen Effekt zu minimieren. Zudem ist der Verbleib einer Person mit ihren Kompetenzen Voraussetzung für die Weitergabe von Wissen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


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