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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Gesundheitsdienst des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Autorinnen und Autoren:
Stefan Kuhn, BGW-Präventionsdienst, Mainz
Dr. Sandra Gorfer, BGW-Präventionsdienst, Würzburg
Barbara-Beate Beck, Berufspädagogin Gesundheitswissenschaft, Forum fBB, Baden-Baden
Bernd Fischer, BGW-Präventionsdienst, Dresden
Martin Schieron, Dipl.-Pflegewissenschaftler (FH), Düsseldorf
Susanne Stabel, BGW-Präventionsdienst, Würzburg
PD Dr. Matthias Jäger, Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der TU Dortmund
Ausgabe: Dezember 2023
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis: Titel: © BGW; Seite 8: © Stephan Floß/DGUV
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p207033
1 Warum diese DGUV Information?
Welche speziellen Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System gibt es beim Bewegen von Menschen?
Wie können sie angemessen beurteilt werden?
Wer diese Fragen beantworten möchte oder sie aufgrund der eigenen beruflichen Rolle/Funktion beantworten muss, kann dazu die vorliegende DGUV Information nutzen. Sie fokussiert innerhalb des Gesamtprozesses der Gefährdungsbeurteilung besonders auf die Schritte des Erkennens und Beurteilens von Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System der Beschäftigten beim Bewegen von Menschen. Es werden hierfür Instrumente vorgestellt und zusätzlich Hinweise zur Maßnahmengestaltung gegeben.
Zur Beurteilung physischer Belastungen existieren bereits verschiedene Methoden und Instrumente, z. B. die Leitmerkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Besonderheiten beim Umgang mit unterstützungsbedürftigen Menschen und dafür nutzbare Maßnahmenvorschläge wurden jedoch bisher nicht ausreichend abgebildet.
Inhaltliche Ergänzungen und Begründungen zur vorliegenden DGUV Information bieten folgende DGUV Informationen:
Informationen |
Der Begriff "Beschäftigte" steht in dieser DGUV Information geschlechtsneutral stellvertretend für alle Personen, die das Bewegen oder die Bewegungsunterstützung von Menschen durchführen. Darunter fallen sowohl beruflich als auch ehrenamtlich Tätige. Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten im staatlichen Recht festgelegte Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Der Begriff "Mensch" steht geschlechtsneutral stellvertretend für alle "Patienten und Patientinnen/Bewohner und Bewohnerinnen/Pflegebedürftige/Menschen mit Behinderungen" im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Die Formulierung "Bewegen von Menschen" steht stellvertretend für alle Tätigkeiten, bei denen Menschen bewegt oder bei der Bewegung unterstützt werden. Wird hier von Tätigkeiten in der "Pflege und Betreuung" gesprochen, schließt dies vergleichbare Tätigkeiten in anderen Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege ein. Dies können z. B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Diagnostik und Therapie in ärztlichen und therapeutischen Praxen oder auch im Rettungsdienst sein. |
2 Wie ist die Ausgangslage?
Die Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität ist oft mit hohen physischen Belastungen für die Beschäftigten verbunden. Insbesondere die Belastung der Lendenwirbelsäule der Beschäftigten ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beim Bewegen von Menschen ohne Hilfsmittel so hoch, dass ein unbedingter Handlungsbedarf zur Gefährdungsvermeidung/-verminderung besteht. Das gilt auch, wenn zu zweit oder mehreren gearbeitet wird. Dies liegt unter anderem daran, dass das Körpergewicht des Menschen deutlich über den Werten liegt, die für ein gefahrloses Handhaben empfohlen werden.
Unternehmensleitungen sowie Führungskräfte haben gemäß gesetzlicher Vorgaben (Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1) eine Fürsorgepflicht. Es gehört zu ihren Aufgaben, präventive Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Dies ist in der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) ganz spezifisch für die manuelle Handhabung von Lasten geregelt. Zur Handhabung von Lasten gehört hinsichtlich der damit einhergehenden physischen Belastungen auch das Bewegen von Menschen. Wie die Lastenhandhabungsverordnung bezüglich des Bewegens von Menschen insbesondere auch durch den Einsatz von Hilfsmitteln in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege umgesetzt werden kann, zeigt die DGUV Information 207-022 "Bewegen von Menschen im Gesundhe...