DGUV Vorschrift 1 § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen. |
Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.
Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus
- Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern,
- Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe,
- Betriebsanweisungen,
- Aufbau- und Verwendungsanleitungen, z. B. bei Gerüsten,
- der allgemein üblichen Benutzungsart.
Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch
- arbeitsvertragliche Regelungen,
- Betriebsvereinbarungen,
- Arbeitsanweisungen,
- Unterweisungen,
- mündliche Absprache.
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