Zunächst bildet der Meisterprüfungsausschuss für die anberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen ihre Aufgaben zu. Der Umfang dieser Zuweisung unterscheidet sich je nach Prüfungstyp: bei schriftlichen Prüfungsleistungen übernehmen Prüfungskommissionen nur die Bewertung, bei anderen Prüfungsleistungen Abnahme und Bewertung.[1]

Des Weiteren entscheidet der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 – also unter Anwesenheit bzw. im Umlaufverfahren bei Zustimmung aller Mitglieder – einstimmig über die Bildung und Zuweisung. Sämtliche Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sollen die Besetzung der Prüfungskommissionen mitverantworten und mitgestalten können. Schließlich sind sie später auch alle an die abschließenden Bewertungen der Prüfungskommissionen gebunden, wenn der Meisterprüfungsausschuss seine Beschlüsse über die Noten und das Bestehen trifft.[2]

Im Übrigen wird klargestellt, dass der Meisterprüfungsausschuss für einen Prüfungstermin auch mehrere Prüfungskommissionen bilden kann. Konstruktiv vollzieht sich die Zuweisung einer Prüfungsleistung zu einer Prüfungskommission je Prüfling. Entsprechend bestehen – sofern die Maßgaben des Absatzes 2 eingehalten werden – auch keine Bedenken gegen die Einsetzung mehrerer Prüfungskommissionen für einen Prüfungstermin, der die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen mehrerer Prüflinge bündelt.[3]

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO.
[2] § 10 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO.
[3] § 10 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO.

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