Das Amt der Vertrauensperson und des Stellvertreters endet, wenn:
- die Amtszeit spätestens nach 4 Jahren abgelaufen ist[1],
- es niedergelegt wird[2],
- der Gewählte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet[3],
- die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich entfallen[4], z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, durch Bestellung zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers,
- auf Antrag von 25 % der Wahlberechtigten der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt das Erlöschen des Amts wegen gröblicher Verletzung der Pflichten beschließt[5] und die Entscheidung nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird,
- bei einem erfolgreichen Anfechtungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (bei SBV in Betrieben nach § 19 BetrVG) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Amtszeit der SBV endet dagegen nicht vorzeitig, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter den Schwellenwert von 5 sinkt. In diesem Fall bleibt die SBV bis zum Ablauf ihrer 4-jährigen Amtszeit im Amt.[6]
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