Ebenso wie für mehrere Betriebe eines Unternehmens ein Gesamtbetriebsrat errichtet wird, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe als Verhandlungspartner für die Unternehmensleitung eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (Gesamt-SBV).
Abweichend von den für einen GBR geltenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen gelten folgende Besonderheiten:
- An der Wahl nach § 180 Abs. 1 Satz 1 SBG IX nehmen auch die Gemeinsamen Schwerbehindertenvertretungen teil, die für mehrere Betriebe gewählt worden sind, die selbst zu klein für eine eigene SBV sind.
- Ist eine SBV nur in einem Betrieb des Unternehmens gewählt worden, so nimmt diese SBV kraft Gesetzes ohne weitere Wahl unternehmensweit die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr. So entsteht auf Unternehmensebene keine "Vertretungslücke". Auch die Interessen der schwerbehinderten Menschen werden auf Unternehmensebene vertreten, die in ihren Betrieben keine SBV gewählt haben.
Die Gesamt-SBV besteht aus einer Vertrauensperson und einem stellvertretenden Mitglied. Die Wahl dieser Gesamt-SBV-Vertrauensperson und des Stellvertreters schließt sich an die Wahl der SBV an.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in allen Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Diese Bestimmung ist der Subsidiaritätsregelung des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet worden.
Gesamt-SBV auch für Betriebe ohne SBV zuständig!
Die Gesamt-SBV ist auch für die Interessenvertretung derjenigen schwerbehinderten Menschen zuständig, die in einem Betrieb beschäftigt werden, für den keine SBV gewählt worden ist oder die wegen einer zu geringen Anzahl von schwerbehinderten Menschen nicht gewählt werden kann.
Daher ist – anders als ein GBR – die Gesamt-SBV auch dann anzuhören, wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen will, der in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem keine SBV gewählt ist.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und dessen Ausschüssen einschließlich des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen Besondere Berücksichtigung verdient das Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die Aussetzung von Beschlüssen des Gesamtbetriebsrats zu verlangen. Sie hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Vertrauenspersonen auf Unternehmensebene durchzuführen.