Manche Unternehmen legen Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter. Als Bestanteil eines zumeist konzernweit entwickelten Selbstbildnisses, Corporate Identity, "CI", wird auch die dienstlich zu tragende Bekleidung standardisiert. Die Bandbreite ist dabei groß. Zum Teil müssen lediglich mit einem Wiedererkennungswert ausgestattete Jacken, Westen oder Schals über der privaten Kleidung getragen werden, zum Teil wird auch die gesamte sichtbare Oberbekleidung vorgegeben. Wird einheitliche Kleidung des CI wegen eingeführt, wird von "Dienstkleidung" oder "Berufskleidung" gesprochen. Daneben kann Kleidung zum Schutz der Mitarbeiter eingeführt werden (Schutzkleidung). Oft verfolgt die Einführung einheitlicher Kleidung beide/mehrere Ziele. Die Darstellung erfolgt hier deswegen gemeinsam.
Drei Gegenstände sind in der Regel in einer Betriebsvereinbarung Dienstkleidung zu regeln:
- Art und Umfang der Dienstkleidung,
- Kostenfragen der Anschaffung und Reinigung sowie
- die Behandlung der Umkleidezeiten.
Dabei ist jeweils nach Art der Kleidung zu differenzieren.
Der Betriebsrat hat nur beim ersten Punkt, also der Festlegung der Art und des Umfangs der Dienstkleidung, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss v. 17.1.2012, 1 ABR 45/10, NZA 2012, 687; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.10.2019, 3 TaBV 1/19). Die Kostenfrage können Betriebsvereinbarungen lediglich konkretisieren, sie müssen sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts halten. Die Regelungen sind weitestgehend mitbestimmungsfrei.
Hinsichtlich der Umkleidezeit sind Regelungen mitbestimmungspflichtig, soweit die arbeitsschutzrechtliche Dimension betroffen ist. In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist die Behandlung mitbestimmungsfrei. Die Ausgestaltung ist mitunter kompliziert, weil insofern das Arbeitszeitgesetz, das BetrVG und § 611a BGB voneinander abweichende Definitionen des Begriffs Arbeitszeit verwenden.
Weil sich diese Gegenstände nur schwer in mitbestimmte und mitbestimmungsfreie Regelungen sinnvoll aufspalten lassen, haben in der Praxis zumeist beide Seiten ein Interesse an praxistauglichen Lösungen, abseits des Spruchs einer Einigungsstelle. Denn trotz der weitgehenden Mitbestimmungsfreiheit der mit dem Tragen der Dienstkleidung zusammenhängenden Annexfragen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einführung einer bestimmten Dienstkleidung davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Dienstkleidung trägt (BAG, Urteil v. 1.12.1992, 1 AZR 260/92, NZA 1993, 711).