Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
3.1 Überlassung von E-Bikes bis 25 km/h (sog. Pedelecs) und Fahrrädern
Die Überlassung eines Pedelecs oder eines normalen Fahrrads führt nur in den Fällen einer Barlohnumwandlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Der geldwerte Vorteil bestimmt sich nach einem Durchschnittswert. Als Durchschnittswert sind 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der (ersten) Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Hieraus folgt, dass alle unselbstständigen Einbauten (fest am Rahmen verbaute Schlösser, Navigationsgeräte, angebaute Träger usw.), die der Hersteller, Importeur oder der Großhändler am Fahrrad vorgenommen hat, mit dem Ansatz der UVP abgegolten sind.
Mit diesem monatlichen 1-%-Durchschnittswert ist die private Nutzung abgegolten, also:
- alle Privatfahrten,
- alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Verringerte Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2030
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein normales Fahrrad, ist bis 2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen. Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Wurde das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad hingegen einem Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen, kommt bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 die neue Steuererleichterung nicht in Betracht.
Ausdrücklich keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze
Die Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Diese gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.
Barlohnumwandlung zugunsten eines E-Bikes
Eine Entgeltumwandlung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein E-Bike handelt, das dem Arbeitgeber gehört und vom Arbeitnehmer ggf. auch privat genutzt werden kann. Oftmals wird in diesen Fällen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor Entstehung des Vergütungsanspruchs, d. h. vor der Fälligkeit der Lohnzahlung, abgeschlossen wird.
3.2 Überlassung von E-Bikes als Kfz (sog. S-Pedelecs)
Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung eines sog. S-Pedelecs erfolgt nach dem für die Überlassung von Kraftfahrzeugen (Pkw) geltenden Grundsätzen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist daher jeweils gesondert unter Anwendung der sog. Listenpreismethode wie folgt zu bewerten:
- 1-%-Ansatz für die Privatnutzung plus zusätzlich
- 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte.
Anstelle der Listenpreismethode kann der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Steuerförderung für E-Autos gilt auch für E-Bikes über 25 km/h
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, gelten dieselben steuerlichen Vergünstigungen wie bei der Dienstwagenbesteuerung. Für die 1-%-Methode gilt somit Folgendes:
- Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft wurden, ist der maßgebliche inländische Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern.
- Bei S-Pedelecs, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur zu 1/4 anzusetzen.
Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines S-Pedelecs nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt, gelten entsprechende steuerliche Vergünstigungen.
3.3 Fahrradüberlassung gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers
Gehört die steuerpflichtige Fahrradüberlassung zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, z. B. bei Fahrradverleihern, Großhändlern oder Herstellern, ist der geldwerte Vorteil aus dem um 4 % gemind...