Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Die Überlassung eines (Elektro-)Dienstfahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt eine Vergütung für geleistete Dienste dar. Mit diesem Sachlohn bewirkt der Arbeitgeber eine entgeltliche Leistung, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung aufwendet.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Vereinbarungen oder den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendung erhält.
Bemessungsgrundlage
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz ist der Wert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Wird daher für lohnsteuerliche Zwecke für die entgeltliche Überlassung des (Elektro-)Dienstfahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 1 % des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt, kann dieser Wert auch für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge um 1/2 bzw. 1/4 ist nicht vorzunehmen.
In den Fällen, in denen die Fahrradüberlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, ist der Wert der Arbeitsleistung und mithin die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage allerdings betragsmäßig in Höhe der Barlohnherabsetzung bestimmt. Eine Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch die sog. 1-%-Methode entfällt somit. Hier ist allerdings der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Diese ist anzusetzen, wenn sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500 EUR beträgt, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn abweichend von den vorgenannten Grundsätzen von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
Vorsteuerabzug
Dem Arbeitgeber steht aus den Anschaffungs- oder Reparaturkosten grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu, wenn die Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Arbeitgebers erbracht wird. Von einer Leistung für das Unternehmen ist hier auszugehen, weil der Arbeitgeber als Unternehmer die (Elektro-)Fahrräder sowohl im Fall der unentgeltlichen als auch der entgeltlichen Überlassung jeweils im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbringt.
Least der Arbeitgeber als Unternehmer das jeweilige (Elektro-)Dienstrad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung, besteht auch ein Recht zum Vorsteuerabzug aus den Leasingraten, wenn die Leistung für das Unternehmen des Arbeitgebers von einem anderen Unternehmer erbracht wird. Der in den Leasingraten jeweils enthaltene Vorsteuerabzug ist dann abzugsfähig.