5.1 Darf ein Minijobber ein Fahrrad oder E-Bike über den Arbeitgeber leasen?
Das Leasing ist auch bei Geringverdienern grundsätzlich möglich, allerdings entfällt im Ergebnis der Steuervorteil bei der Gehaltsumwandlung. Denn beim Minijob gelten andere Steuersätze. Insoweit ist zu beachten: Je höher das Einkommen und je teurer das Rad ist, desto mehr lohnt sich ein Dienstrad, weil der Arbeitnehmer auch umso mehr Steuern sparen kann.
5.2 Ist es möglich, neben einem Dienstwagen auch ein Dienstrad zu nutzen? Was ist dabei steuerlich zu beachten?

Ja, beides geht, wenn der Arbeitgeber dies zulässt. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass der für E-Bikes, die als Kfz gelten, anzusetzende geldwerte Vorteile neben den Privatfahren auch die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte umfasst. Hier ist jeweils gesondert unter Anwendung der sog. Listenpreismethode der geldwerte Vorteil wie folgt zu bewerten:

  • 1-%-Ansatz für die Privatnutzung für beide Fahrzeuge plus zusätzlich
  • 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte.
Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist aber insgesamt nur einmal zu erfassen. Abzustellen ist auf den Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer überwiegend für diese Fahrten einsetzt (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.11).
5.3 Dürfen auch andere Personen mein Dienstrad nutzen (z. B. Ehepartner)?
Das hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. In jedem Fall sollte eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung aufgesetzt werden und die Nutzungsberechtigten schriftlich festlegt werden. Möglich ist eine Regelung, wonach Mitglieder des eigenen Haushalts bzw. Familienangehörige das Fahrrad mitnutzen dürfen. Hat der Arbeitnehmer mehrere Diensträder zur Verfügung gestellt bekommen, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit aber unbedingt die steuerlichen Auswirkungen geprüft werden (s.o. Frage Ziffer 5.2).
5.4 Die Diensträder können im Betrieb kostenlos geladen werden. Muss hierfür etwas versteuert werden?

Das elektrische Aufladen eines privaten E-Bikes des Arbeitnehmers, das verkehrsrechtlich als Kfz gilt, im Betrieb des Arbeitgebers ist (befristet bis 2030) steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Voraussetzung ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Wird ein E-Bike des Arbeitgebers, das verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist, dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen und der geldwerte Vorteil nach der sog. Listenpreismethode ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen des Kfz bereits mit der 1-%-Regelung abgegolten.

Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von betrieblichen E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972, Tz. 10).
5.5 Was passiert mit dem Dienstrad, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Ende der Dienstrad-Vertragslaufzeit verlässt bzw. den Arbeitsplatz wechselt?

Das kommt auf die konkreten vertraglichen Regelungen an. Häufig besteht ein Leasingvertrag zwischen dem Leasinganbieter und dem Arbeitgeber unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Der Arbeitgeber bleibt also grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Da üblicherweise der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, muss der Arbeitnehmer das Dienstrad bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herausgeben. Der Arbeitgeber kann dann zwar das Dienstrad anderweitig nutzen. Ist das Dienstrad jedoch individuell auf den Arbeitnehmer angepasst worden, ist eine weitere Nutzung häufig nicht gewünscht.

Um dieses Ergebnis zu verhindern, müssen zwischen allen Beteiligten aufeinander abgestimmte vertragliche Regelungen getroffen werden (S. Dienstrad: Störungen bei der Abwicklung).
5.6. Was passiert mit der Entgeltumwandlung beim Dienstrad, wenn der Arbeitnehmer in eine längere Elternzeit geht oder über einen längeren Zeitraum Krankengeld bezieht?
Das ist vorrangig keine steuerliche Frage, sondern betrifft zunächst das Problem, wie der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Vertrag in diesem Fall überhaupt weiterlaufen kann. Üblicherweise wird dies bei Einführung des Dienstrads im Betrieb mit der Leasingfirma bereits im Vorfeld geklärt und vertraglich festgelegt.
5.7. Welche Konsequenzen hätte es, wenn der Arbeitnehmer als Leasingnehmer eingestuft würde und der Arbeitgeber sich nicht mehr als Leasingnehmer an der Finanzierung beteiligt (weder Versicherungs-, noch Wartungsleistungen o. Ä.)?
Wenn der Arbeitnehmer als Leasingnehmer eingestuft würde, dann wäre die Konsequenz, dass der Arb...

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