Überblick

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Dienstwagen nur für den dienstlichen Gebrauch verwendet werden darf oder ob auch die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gestattet wird. Wird die private Nutzung zum Beispiel im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung ausdrücklich gestattet, sind arbeitsrechtliche Folgen zu berücksichtigen, die nachfolgend abgehandelt werden. Wird die private Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet, darf der Dienstwagen nur für dienstliche Fahrten genutzt werden. Ausgeschlossen sind dann auch Fahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz des Arbeitnehmers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung im Fall einer erlaubten Privatnutzung, also hinsichtlich des "Wie" der Nutzung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Weitere relevante Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, die mit der Überlassung eines Dienstwagens zu beachten sind: §§ 307 ff. BGB; §§ 275 ff. BGB; § 107 GewO; § 850e Abs. 3 ZPO.

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