Nutzt der Arbeitnehmer den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte,
- etwa im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses,
- einer Vermietungstätigkeit oder
- im Zusammenhang mit einer selbstständig ausgeübten (Neben-)Tätigkeit,
stellt sich die Frage, ob bei Anwendung der 1-%-Regelung hierfür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen ist. Andererseits ist zu prüfen, inwieweit der Einsatz des Dienstwagens für Fahrten zur Erzielung dieser anderen Einkünfte als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden darf.
Der 1-%-Betrag umfasst den geldwerten Vorteil für sämtliche mit dem Firmenfahrzeug durchgeführte Privatfahrten. Diese Regelung ist arbeitgeberbezogen auszulegen. Aus Sicht der Dienstwagen überlassenden Firma sind sämtliche Fahrten außerhalb dieses Dienstverhältnisses eine private Nutzung des Fahrzeugs. Mit dem Ansatz von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises sind deshalb alle nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten abgegolten, soweit es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen des Dienstverhältnisses handelt.
Die Nutzung des Dienstwagens zur Erzielung anderer Einkünfte, z. B. aus einem zweiten Dienstverhältnis, führt deshalb zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil. Der 1-%-Betrag ist nicht durch einen weiteren Zuschlag zu erhöhen.
Abgeltungswirkung auch im Veranlagungsverfahren
Die Abgeltungswirkung des pauschalen Nutzungswerts gilt auch für den Bereich der Einkommensteuer. Die Dienstwagennutzung im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder anderen Einkunftsart bewirkt beim Arbeitnehmer auch bei der späteren Veranlagung keine zusätzlichen Lohnbezüge. Gleichwohl steht dem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale für die arbeitstäglichen Fahrten mit dem Dienstwagen auch in einem zweiten Dienstverhältnis zu.
Die für den Bereich der Gewinneinkünfte getroffene Entscheidung, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zur Erzielung anderer Einkünfte nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten ist, sondern über eine zusätzliche Privatentnahme erfasst werden muss, ist für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer ohne Bedeutung.
Allerdings kann auch bei den Gewinneinkünften aus Vereinfachungsgründen auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden, wenn bei der Ermittlung der anderen Einkünfte die Aufwendungen keiner Abzugsbeschränkung unterliegen und insoweit auch keine Aufwendungen geltend gemacht werden. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des Dienstwagens im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen.