2.3.1 Werkseitig eingebaute Sonderausstattung
Aufwendungen für Sonderausstattungen erhöhen die Ausgangsgröße. Dies gilt aber nur, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Dienstwagen bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung mit der Sonderausstattung ausgestattet war. Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode sind nur werkseitig eingebaute Fahrzeugteile. Eine Sonderausstattung im Sinne der Dienstwagenbesteuerung kann deshalb nur vorliegen, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war.
Sonderausstattung durch elektronische Freischaltung
Ausstattungsmerkmale, deren Nutzung von einer (kostenpflichtigen) Freischaltung abhängig ist – sog. Functions on Demand –, sind teilweise bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung technisch in das Fahrzeug integriert. Hierbei handelt es sich vor allem um elektronische Softwarepakete, etwa Informations- oder Fahrassistenzsysteme, aber auch um technische Fahrzeugbestandteile wie Fahrzeugklimatisierung oder Massagesitze. Ungeachtet dessen, dass diese Fahrzeugkomponenten bereits werkseitig im Fahrzeug berücksichtigt sind, ist ihre Nutzbarkeit erst durch eine zusätzliche Aktivierung gegen Entgelt möglich. Der Aktivierungscode kann auch nachträglich nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung gebucht und freigeschaltet werden. Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung sind nur die im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits installierten und freigeschalteten Ausstattungsmerkmale beim Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode anzusetzen. Umgekehrt führt eine ebenfalls mögliche nachträgliche Abschaltung dieser Sonderausstattungsmerkmale zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-%-Regelung. Bei nachteiligen Entscheidungen bleibt aktuell nur die Möglichkeit des Rechtsbehelfsverfahrens.
2.3.2 Nachträglich eingebaute Sonderausstattung
Bei nachträglicher Anschaffung bzw. nachträglichem Einbau sind die Kosten nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Danach erhöht sich der Bruttolistenpreis für den Sachbezug "Dienstwagen" z. B. nicht durch den nachträglichen Einbau
- einer Anhängerkupplung,
- eines Navigationssystems,
- einer Klimaanlage,
- einer Standheizung oder
- einer Flüssiggasanlage.
Grund hierfür ist, dass der Begriff "Sonderausstattung" nur werkseitig bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs erfasst.
2.3.3 Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Schließlich kommt es auf die Nutzungs- und Funktionsmöglichkeit der Zusatzausstattung an. Ist die Gebrauchsmöglichkeit der in das Fahrzeug eingebauten zusätzlichen Gegenstände untrennbar mit der Art und Weise der Fahrzeugnutzung verbunden, ist eine vom Fahrzeug getrennte Beurteilung nicht möglich. Diejenigen Gegenstände der Sonderausstattung, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Dienstwagen stehen, teilen deshalb das lohnsteuerliche Schicksal der Fahrzeugnutzung und müssen in den maßgeblichen Bruttolistenpreis zwangsläufig einbezogen werden. Typische Beispiele sind
- das Navigationssystem,
- die Anhängerkupplung oder
- die Klimaanlage,
deren private Verwendung immer an die private Fahrzeugnutzung gekoppelt ist.
Kein Einbeziehen bei eigenständiger Verwendungsmöglichkeit
Anders verhält es sich bei Gegenständen der Zusatzausstattung, die losgelöst vom jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs unterschiedlich genutzt werden können. So kann beispielsweise ein Autotelefon während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch privat oder umgekehrt während einer Privatfahrt dienstlich genutzt werden. Dies macht eine von der (privaten) Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens getrennte Beurteilung hinsichtlich eines etwaigen geldwerten Vorteils erforderlich.
Besteht für die Sonderausstattung eine eigenständige Verwendungsmöglichkeit unabhängig davon, ob das Fahrzeug während einer beruflichen oder privaten Fahrt eingesetzt wird, bleiben die Kosten hierfür bei der 1-%-Methode außer Ansatz. Für Sonderausstattungen, die sich im inländischen Bruttolistenpreis nicht niederschlagen, ist eine Schätzung vorzunehmen.
2.3.4 Autotelefon, Freisprecheinrichtung
Soweit betriebliche Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen werden, mit einem Autotelefon ausgestattet sind, bleiben die Aufwendungen für die Einrichtung und für die Gebühren des Autotelefons bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens außer Ansatz.
Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte ist für den Personenkreis der Arbeitnehmer steuerfrei. Damit ist insbesondere das betriebliche Autotelefon im Dienstwagen aufgrund gesetzlicher Regelung steuerfrei. Telefoniert beispielsweise der Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit seinem Ehe-/Lebenspartner vom betrieblichen Autotelefon, ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen. Aufzeichnungen für die Privatgespräche können dami...