Die unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken führt beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Lohnsteuerlich kann die Privatnutzung nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet werden. Mit diesem Formular kann der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode ermittelt werden.

Im aktuellen Berechnungsformular hinterlegt ist die seit 2022 geltende Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer für die Berechnung des maximalen Pauschalierungsvolumens.

Pauschalierung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil pauschal mit 15 % besteuern. Hierbei fallen keine Sozialabgaben an. Ist eine Pauschalbesteuerung vom Arbeitgeber jedoch nicht gewünscht, kann im Formular für die Anzahl der Fahrten bei Pauschalbesteuerung mit 15 % eine "0" eingetragen werden.

Sonderregelungen für (Hybrid-) Elektrofahrzeuge

Im Formular können die Sonderregelungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge automatisch berücksichtigt werden, die zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft, geleast oder erstmals überlassen werden:

  • Die Halbierung des Bruttolistenpreises (0,5-%-Regelung) bei Hybrid-Elektrodienstwagen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen[1];
  • Die Viertelung des Bruttolistenpreises (0,25-%-Regelung) bei "reinen" E-Fahrzeugen ohne CO2-Ausstoß und einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung innerhalb der Listenpreis-Obergrenze. Das Formular erkennt aber nicht automatisch, ob die Grenze überschritten wurde, d.h. es liegt ihn Ihrer Verantwortung den richtigen Besteuerungsansatz (100 %, 50 % oder 25 %) anzukreuzen! Die Viertelung der Bemessungsgrundlage gilt zudem für betriebliche E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten (sog. S-Pedelecs über 25 km/h, mit Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht).

Handelt es sich um einen (Hybrid-)Elektrodienstwagen, so muss trotzdem als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der volle (= ungekürzte) Bruttolistenpreis herangezogen werden. Eine Angleichung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage an die lohnsteuerlichen Werte für E-Dienstwagen lehnt die Finanzverwaltung ab.

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