Bei nachträglicher Anschaffung bzw. nachträglichem Einbau sind die Kosten nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[1] Danach erhöht sich der Bruttolistenpreis für den Sachbezug "Dienstwagen" z. B. nicht durch den nachträglichen Einbau

  • einer Anhängerkupplung,
  • eines Navigationssystems,
  • einer Klimaanlage,
  • einer Standheizung oder
  • einer Flüssiggasanlage[2].

Grund hierfür ist, dass der Begriff "Sonderausstattung" nur werkseitig bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs erfasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge