Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers (z. B. hinsichtlich der Größe der Wohnung) werden bei der Mietwertermittlung für die Wohnung nicht berücksichtigt. Bei Hausmeisterwohnungen können jedoch die Beeinträchtigungen, die sich durch die Besonderheit der Berufstätigkeit ergeben, wertmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der ortsübliche Mietpreis unabhängig davon anzusetzen, ob die Wohnung (z. B. als Werk- oder Dienstwohnung) im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber aufgrund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht oder von ihm angemietet worden ist.

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