Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Schriftform.[1] Der Formmangel führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Die elektronische Form kann an die Stelle der Schriftform treten, da ein solcher Ausschluss in § 12 AÜG nicht geregelt ist. Der Leiharbeitsvertrag kann hingegen auch mündlich geschlossen werden und bedarf keiner Form.

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