Präambel
Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die Nutzung moderner Betriebsmittel, insbesondere der Einsatz von informationstechnologischen und auf künstlicher Intelligenz basierenden Systemen (IT-Systeme), entscheidend zur Stärkung der Wettbewerbsposition des Unternehmens beitragen. Diese Technologien können die Arbeitsbedingungen verbessern, die persönliche Entwicklung der Mitarbeiter unterstützen und letztlich zum Arbeitsplatzerhalt beitragen.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, Grundregeln für die zügige und möglichst unbürokratische Umsetzung von IT- und KI-Projekten zu etablieren, um die digitale Transformation des Unternehmens zu fördern. Gleichzeitig sollen die Rechte und Interessen der Mitarbeiter gewahrt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Betriebsparteien Folgendes:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Einführung und Verwendung von IT-Systemen und Bausteinen von IT-Systemen, die das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG auslösen. Sofern im Folgenden von "Einführung" gesprochen wird, ist hiervon auch die Anwendung, Änderung und der Ausbau solcher Systeme umfasst, sofern sie nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
§ 2 Grundsätze
- Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat so frühzeitig in die Einführung von IT-Systemen einbeziehen, dass diese die anstehenden Veränderungen von Beginn an partnerschaftlich begleiten können. Der Betriebsrat [Variante: IT-Ausschuss] wird die Einführung von IT-Systemen soweit tatsächlich und gesetzlich möglich priorisieren und mit möglichst wenig Verzögerungen behandeln.
- Der Arbeitgeber prüft bei jeder Einführung, ob der Personenbezug eines IT-Systems für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist und wenn nein, ob eine Anonymisierung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Ist dies der Fall, ist das System möglichst so zu gestalten, dass arbeitnehmerbezogene Daten gar nicht erst individualisierbar erhoben werden.
- Bei der Einführung gänzlich neuer IT-Systeme steht dem Betriebsrat – ungeachtet eines KI-Bezugs – die Beratung durch einen Sachverständigen im Umfang von ...... Stunden mit einem Stundensatz von zunächst maximal ...... EUR zu. Der Betriebsrat wählt hierbei möglichst einen Sachverständigen, der mit dem einzuführenden IT-System bereits vertraut ist. Eine darüber hinausgehende (Weiter-)Beauftragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Einrichtung eines IT-Ausschusses
- Der Betriebsrat richtet einen ständigen Ausschuss für IT- und KI-Themen nach § 28 Abs. 2 BetrVG ein. Der IT-Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Betriebsrats, die über besonderes Interesse und grundlegende Kenntnisse im Bereich der digitalen Technologien verfügen. Der Ausschuss dient als zentraler Ansprechpartner für alle Belange im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von IT-Systemen im Unternehmen.
- Dem Ausschuss wird die selbstständige Vorbereitung und Verhandlung entsprechender Betriebsvereinbarungen übertragen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt dem Betriebsratsgremium vorbehalten. Soweit Entscheidungen nicht der Form einer Betriebsvereinbarung bedürfen (z.B. Regelungsabreden), trifft der Ausschuss diese Entscheidungen selbst.
- Ausschussmitglieder haben das Recht, regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungen teilzunehmen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. Als erforderlich gelten in jedem Fall folgende Schulungen: ...... [Inhalte definieren, Umfang festlegen].
§ 4 Reduktion des Regelungsumfangs
- Die Betriebsparteien sind sich einig, die Mitbestimmung bei der Einführung von IT-Systemen grundsätzlich auf das gesetzliche Mindestmaß zu beschränken. Geregelt wird somit lediglich, welches System eingeführt werden soll, welche personenbezogenen Daten für welche Auswertungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden und wer berechtigt ist, diese Auswertungen vorzunehmen.
- Sämtliche Regelungen, die bereits in Gesetzen oder sonstigen verbindlichen Vorschriften enthalten und abschließend sind, werden nicht – auch nicht klarstellend – in Betriebsvereinbarungen wiederholt. Auch im Übrigen sollen Wiederholungen von Texten in Betriebsvereinbarungen soweit wie möglich vermieden werden, indem sie in Rahmenvereinbarungen vereinbart werden.
- Rein arbeitgeberinterne (Organisations-)Vorgänge ohne direkte Wirkung auf Mitarbeiter werden nicht in Betriebsvereinbarungen geregelt, sofern sie nicht ausnahmsweise mitbestimmungspflichtig sind.
- Die Parteien sind sich einig, dass die Einhaltung des Datenschutzes schon von Gesetzes wegen gefordert und abschließend geregelt ist. Es besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht und kein Regelungsbedürfnis.
- Im Fokus abzuschließender Regelungen zu IT-Systemen steht, welche Nutzung des Systems erlaubt sein wird, nicht, welche Nutzung durch das IT-System technisch möglich ist. Regelungen und Auflistungen dazu, welche Daten durch das System im Einzelnen verarbeitet werden, sind daher nicht erforderlich, sofern sie...