Kurzbeschreibung

Vereinbarung zur schnelleren und effizienteren Bewältigung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von IT-Systemen.

Vorbemerkung

Ziel dieser Vereinbarung ist es, mit dem Betriebsrat eine verbindliche gemeinsame Linie auf hoher Flugebene zu etablieren, um die Einführung von neuen Digitalisierungs- und IT-Projekten zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Im Vordergrund der Vereinbarung steht dabei die Dokumentation des gemeinsamen Willens und des sich gebunden Fühlens der Parteien, weniger die tatsächliche gerichtliche Durchsetzbarkeit im Streitfalle. Konfliktlösungsmechanismen wie eine Kommission oder Einigungsstelle sind bewusst nicht aufgenommen. Sinn der Vereinbarung ist gerade, eine gemeinsame Linie bei der Digitalisierung zu verfolgen und Streit – und damit Verzögerungen – bei der Verhandlung von IT-Vereinbarungen zu vermeiden.

Die Inhalte der Vereinbarung sind unternehmens- und betriebsratsseitig ein "Geben und Nehmen", also Zugeständnisse beider Seiten. Auch wenn in der Praxis nicht alle Punkte verhandelt werden können, ist der Abschluss in der Regel sinnvoll. Jede Regel und jeder Prozess, der bzw. die vorweggenommen wird, beschleunigt den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und reduziert den Verhandlungsstoff.

Neben der Digitalisierungsvereinbarung – oder stattdessen – kann auch eine IT-Rahmenbetriebsvereinbarung mit detaillierten Regelungen abgeschlossen werden.[1] Denkbar ist zudem eine Mischung der Regelungen aus der Digitalisierungsvereinbarung und der IT-Rahmenbetriebsvereinbarung, je nach betrieblichen und betriebspolitischen Gegebenheiten.

[1]

Vgl. hierzu z.B. Betriebsvereinbarung: IT-Systeme.

Digitalisierungsvereinbarung

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die Nutzung moderner Betriebsmittel, insbesondere der Einsatz von informationstechnologischen und auf künstlicher Intelligenz basierenden Systemen (IT-Systeme), entscheidend zur Stärkung der Wettbewerbsposition des Unternehmens beitragen. Diese Technologien können die Arbeitsbedingungen verbessern, die persönliche Entwicklung der Mitarbeiter unterstützen und letztlich zum Arbeitsplatzerhalt beitragen.

Ziel dieser Vereinbarung ist es, Grundregeln für die zügige und möglichst unbürokratische Umsetzung von IT- und KI-Projekten zu etablieren, um die digitale Transformation des Unternehmens zu fördern. Gleichzeitig sollen die Rechte und Interessen der Mitarbeiter gewahrt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Betriebsparteien Folgendes:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Einführung und Verwendung von IT-Systemen und Bausteinen von IT-Systemen, die das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG auslösen.[1] Sofern im Folgenden von "Einführung" gesprochen wird, ist hiervon auch die Anwendung, Änderung und der Ausbau solcher Systeme umfasst, sofern sie nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

§ 2 Grundsätze

  1. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat so frühzeitig in die Einführung von IT-Systemen einbeziehen, dass diese die anstehenden Veränderungen von Beginn an partnerschaftlich begleiten können. Der Betriebsrat [Variante: IT-Ausschuss[2]] wird die Einführung von IT-Systemen soweit tatsächlich und gesetzlich möglich priorisieren und mit möglichst wenig Verzögerungen behandeln.
  2. Der Arbeitgeber prüft bei jeder Einführung, ob der Personenbezug eines IT-Systems für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist und wenn nein, ob eine Anonymisierung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Ist dies der Fall, ist das System möglichst so zu gestalten, dass arbeitnehmerbezogene Daten gar nicht erst individualisierbar erhoben werden.[3]
  3. Bei der Einführung gänzlich neuer IT-Systeme steht dem Betriebsrat – ungeachtet eines KI-Bezugs – die Beratung durch einen Sachverständigen im Umfang von ...... Stunden mit einem Stundensatz von zunächst maximal ...... EUR zu. Der Betriebsrat wählt hierbei möglichst einen Sachverständigen, der mit dem einzuführenden IT-System bereits vertraut ist. Eine darüber hinausgehende (Weiter-)Beauftragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Einrichtung eines IT-Ausschusses[4]

  1. Der Betriebsrat richtet einen ständigen Ausschuss für IT- und KI-Themen nach § 28 Abs. 2 BetrVG ein. Der IT-Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Betriebsrats, die über besonderes Interesse und grundlegende Kenntnisse im Bereich der digitalen Technologien verfügen. Der Ausschuss dient als zentraler Ansprechpartner für alle Belange im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von IT-Systemen im Unternehmen.
  2. Dem Ausschuss wird die selbstständige Vorbereitung und Verhandlung entsprechender Betriebsvereinbarungen übertragen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt dem Betriebsratsgremium vorbehalten.[5] Soweit Entscheidungen nicht der Form einer Betriebsvereinbarung bedürfen (z.B. Regelungsabreden), trifft der Ausschuss diese Entscheidungen selbst.
  3. Ausschussmitglieder haben das Recht, regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungen teilzunehmen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben e...

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