Eine Ausprägung von Diskriminierung kann die Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern darstellen. Noch immer bestehen innerhalb von Unternehmen oftmals erhebliche Unterschiede in der Bezahlung von Männern und Frauen für die gleiche Leistung.

Um ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem zu schaffen, ist es unerlässlich, bei der Lohndifferenzierung einheitliche, transparente und auf das Anforderungsprofil zugeschnittene Maßstäbe anzusetzen.

 
Praxis-Tipp

Diskriminierungsfreies Entgeltsystem schaffen

Zu empfehlen ist, die Höhe des Grundentgelts ausschließlich am Anforderungsniveau der Tätigkeiten auszurichten, unabhängig von der Person, die die Tätigkeit ausübt. Soweit neben einem Grundgehalt weitere Vergütungsbestandteile gezahlt werden, ist bei der Festlegung ebenfalls auf einheitliche Maßstäbe und rechtlich zulässige Differenzierungskriterien zu achten.

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des BAG[1] individuelle Gehaltsverhandlungen keinen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Bezahlung von Männern und Frauen darstellen. Kann eine Mitarbeiterin aufzeigen, dass ein männlicher Kollege, der eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, mehr als sie verdient, reicht das nach Ansicht des BAG für die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus. Es liegt dann beim Arbeitgeber, darzulegen und zu beweisen, dass die ungleiche Bezahlung nicht auf dem Geschlecht, sondern auf anderen objektiven Kriterien beruht. In Betracht kommen dabei die in § 3 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG genannten "arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene(n) Kriterien".

Unternehmen sollten die Tätigkeiten anhand ihres Anforderungsprofils und des Anforderungsniveaus jeweils dokumentieren und bewerten. Nachdem die Tätigkeiten identifiziert sind, könnten sachliche Gewichtungen vorgenommen werden, die basierend auf diskriminierungsfreien Kriterien ein Grundgehalt für die jeweiligen Tätigkeiten festlegt. Ferner können anhand von arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogenen Kriterien Maßstäbe für eine Abstufung der Gehälter vorgenommen werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine diskriminierungsfreie Entgeltstruktur zu etablieren. Sofern Gehälter frei verhandelbar sind, ist ebenfalls auf eine sachliche Differenzierung anhand der dargestellten Kriterien zu achten. Entsprechend zugrunde gelegte Kriterien sollten auch für einen späteren Zeitpunkt vermerkt werden.

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