Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland findet die 1.000-EUR-Grenze keine Anwendung. Als angemessene notwendige Unterbringungskosten gelten Aufwendungen, die sich für eine ausländische Zweitwohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.
Nach der aktuellen (geänderten) Rechtsprechung ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland für die Begrenzung auf das notwendige Maß nicht auf den Quadratmeterpreis, sondern auf die tatsächlichen Gesamtkosten der durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten ausländischen Zweitwohnung abzustellen. Bei einer doppelten Haushaltsführung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort für die berufliche Zweckverfolgung erforderlich sind. Die Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Auslandsdienstwohnung sind deshalb unabhängig von ihrer Größe in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall der Zuweisung dienstrechtlich nicht entziehen kann. Im Übrigen kann nach Auffassung des BFH die Notwendigkeit der Kosten für eine ausländische Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur anhand einer Einzelfallentscheidung geprüft werden.
Mögliche Obergrenze für Kosten des doppelten Haushalts im Ausland
Eine Veröffentlichung der BFH-Entscheidung ist bislang nicht erfolgt. Die Finanzverwaltung prüft als Reaktion auf das BFH-Urteil, den steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland (wie bei Inlandssachverhalten) einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Zur Diskussion steht die steuerliche Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die ausländische Zweitwohnung wie beim doppelten Haushalt im Inland nach Maßgabe einer gesetzlichen Obergrenze.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die doppelte Haushaltsführung zu steuerfreien Auslandsbezügen führt. Dem Werbungskostenabzug steht in diesem Fall das Abzugsverbot entgegen, weil die Unterkunftskosten für den ausländischen Zweithaushalt in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreiem DBA-Arbeitslohn stehen.