OFD Berlin, Verfügung v. 4.4.2000, St 174 - S 2353 - 2/00

Bediensteten der Bundesministerien wird im Hinblick auf die zukünftige Verlagerung ihrer Dienststelle nach Berlin die Möglichkeit geboten, durch einen Vorwegumzug nach Berlin nach dem dienstrechtlichen Begleitgesetz (BGBl 1996 I S. 1183) und dem Umzugstarifvertrag umzuziehen. Da der Dienstort vorläufig Bonn bleibt, macht dies ein Rückpendeln zur Dienstverrichtung in Bonn solange erforderlich, bis auch der Dienstposten nach Berlin verlagert wird. Der Vorwegumzug des Stpfl. ist im Hinblick auf die künftige Verlagerung seines Dienstorts nach Berlin beruflich veranlasst. Deshalb sind die von ihm geltend gemachten Kosten nach den Grundsätzen der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung – unter Abzug der Erstattung des Arbeitgebers – als Werbungskosten abziehbar. Diese auf Bund-/Länderebene abgestimmte Regelung ist in allen vergleichbaren Fällen zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

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